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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 


   1. Allgemeine Lieferbedingungen für technische Erzeugnisse   (Ausgabe 2010)

 

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von VRS ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

 

1.2 Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der

Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.

 

  2. Offerten und Vertragsabschluss

 

2.1  Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn VRS nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). 

 

2.2 Offerten ohne Annahmefrist sind unverbindlich. 

 

  3. Umfang der Lieferungen und Leistungen; technische Unterlagen

 

3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, massgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen und/oder eventuelle Weiterentwicklungen können von VRS jederzeit vorgenommen werden, sofern diese Änderungen oder Zusätze nicht zu erheblichen Preiserhöhungen führen. 

 

3.2 Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt und akzeptiert die empfangende Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums- und übrigen Rechte der VRS oder einer anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der VRS oder anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmass verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrags sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.


   4. Vorschriften im Bestimmungsland


4.1 Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller der VRS auf Vorschriften und/oder  Normen des

Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz von VRS, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.


  5. Sonstige und zusätzliche Bestimmungen und Bedingungen 


5.1 Je nach Auftrag oder bestellter Leistung können weitere Bedingungen und Voraussetzungen für eine Bestellannahme seitens VRS ergehen.